Art. 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein Weißrusslandhilfe Crailsheim e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt, Steuerbegünstigte Zwecke, der Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff. Der Verein leistet humanitäre Hilfe für Menschen in Osteuropa insbesondere Weißrussland. Schwerpunkt der Hilfe sind humanitäre Programme für Flüchtlinge, sozial schwache Familien, hilfsbedürftige Kinder, Jugendliche, Senioren und Menschen mit Behinderung. Der Verein sammelt Geld und Sachspenden, organisiert Hilfstransporte und unterstützt damit den genannten Personenkreis sowie Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Kranken- und Waisenhäuser, Heime für Kinder, Senioren und Behinderte.
(2) Der Verein Weißrusslandhilfe Crailsheim e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Art. 2 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Weißrusslandhilfe Crailsheim e.V.“ mit dem Zusatz „- humanitäre Hilfe für Osteuropa –“.
(2) Sitz des Vereins ist Crailsheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinsziele fördern will.
(2) Über die Annahme der Beitrittserklärung beschließt der Vorstand.
(3) die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes
(4) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
(5) durch Ausschluss, den nur die Mitgliederversammlung beschließen kann
(6) durch Ausschluss mangels Interesse, auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied seit zwei Jahren keinen Beitrag entrichtet hat.
(7) Das Mitglied ist von dem geplanten Ausschluss zu unterrichten.
Art. 4 Vereinsmittel
(1) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Art. 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden einem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf drei Jahre gewählt. Die Zahl der Beisitzer wird vor der Wahl festgelegt.
Art. 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Kalenderquartal einberufen. Sie beschließt insbesondere über: - die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern - die Wahl der Kassenprüfer - die Höhe der Mitgliedsbeiträge - den Ausschluss eines Mitglieds -die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Versammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.
(3) Zur Beschlussfassung ist die Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln; wenn niemand widerspricht, ist auch offene Stimmabgabe möglich.
(4) Satzungsänderungen einschließlich des Zweckes des Vereins (Art. 1, 1) und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Sie sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die Art. 1 und die darin festgelegten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Protokollführer unterzeichnet wird. Den Mitgliedern sind auf Verlangen die Protokolle zugänglich zu machen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er dies für notwendig hält, um Beschlüsse zu fassen oder die Mitglieder über wichtige Angelegenheiten zu informieren.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss berufen werden, wenn 20 % der Mitglieder dies verlangen. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, können die Antragsteller die Versammlung selbst einberufen.
Art. 7 Vorstand
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden können Nachfolger bestellt werden, die das Amt bis zur nächsten satzungsgemäßen Wahl führen.
(2) Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Über seine Verhandlungen wird eine Niederschrift angefertigt.
(3) Zur Vertretung des Vereins sind -jeder einzeln- der Vorsitzende und sein Stellvertreter berechtigt.
Art. 8 Auflösung des Vereins
(1) Für die Auflösung des Vereins (Art. 6 der Satzung) gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Kreßberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (humanitäre Hilfe) zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 16.03.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Kreßberg, den 16.03.2023
Reinhold Kett
Vorsitzender